Die Eltern sind gemäss Volksschulgesetz Artikel 27 berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die „Selbstdispensation“ erfolgt vollumfänglich in der Verantwortung der Eltern.
Die fünf freien Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuch und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen bezogen werden.
Bitte beachten: Die fünf freien Halbtage (aneinander) sind keine ganze Schulwoche, welche eine zusätzliche Ferienwoche erlaubt. Von der Schulleitung werden keine zusätzlichen freien Halbtage bewilligt.
Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse und des Kindes. Nicht bezogene Halbtage können nicht auf ein nachfolgendes Schuljahr übertragen werden.
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Vorgehen
Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:
Vorgehen
Für die Bewilligung von Dispensationen ist die Schulleitung zuständig (Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule, Art. 4).
Als Dispensationsgründe gelten unter anderem:
Vorgehen
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit einer Dispensation oder beim Bezug von freien Halbtagen Lücken im Unterrichtspensum, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
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